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Alfons Ryborz - Auch Deutsche waren Opfer in den polnischen Lagern nach 1945

 

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 01.02.2006 entschieden, dass der Kläger als deutscher Staatsangehöriger, der nach 1945 im polnischen Lager Lamsdorf inhaftiert war, in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 HHG fällt und einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zur zugrunde:

Der am 6.8.1938 in Strassendorf/Oberschlesien geborene Kläger lebte bei Kriegsende in Groß Mangersdorf/Oberschlesien. Vom 29.10.1945 bis zu seiner Vertreibung im Juni 1946 war er im Lager Lamsdorf/Oberschlesien inhaftiert. Am 28.06.1946 kam er als Vertriebener in das Bundesgebiet. Am 31.03.2003 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Unterstützung gemäß § 18 HHG (Häftlingshilfegesetz). Zur Begründung machte er geltend, dass er am 29.10.1945 mit seiner Schwester, seinen Eltern und weiteren Verwandten aus Groß Mangersdorf in das Lager Lamsdorf verschleppt worden sei. Sein Antrag wurde abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klage hat Erfolg gehabt. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln beantragte Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW in Münster abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht Köln führte aus:

„Das konkrete Schicksal des Klägers als Insasse des Lagers Lamsdorf ist nicht gleichzusetzen mit dem allgemeinen Schicksal der deutschen Bevölkerung in den Gewahrsamsgebieten; es beruht insbesondere nicht auf vordringlich sicherheitspolitischen Erwägungen der damaligen neuen Machthaber in den besetzten Gebieten. Zwar stand bei der Einrichtung von Lagern in einer Vielzahl von Fällen die Internierung der deutschen Bevölkerung zum Zwecke von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes im Zuge der Vertreibung entsprechend der Regelung Nr. XIII der Konferenz vom Potsdam 1945 im Vordergrund. Dies mag auch bei der Nutzung des bereits vorhandenen Lagers Lamsdorf zunächst beabsichtigt gewesen sein. Doch für die Qualifizierung eines Lagers kommt es letztlich nicht auf den ursprünglichen oder den nach außen in den Vordergrund gestellten Zweck an, sondern allein darauf, wie sich tatsächlich das sog. Lagerleben abspielte, welche Rolle die Bewacher spielten und welche Intentionen mit der lagermäßigen Erfassung tatsächlich verfolgt wurden. Insbesondere lässt sich aus der Überschrift über dem Eingangstor des Lagers "Arbeitslager in Lamsdorf'“ nicht der Schluss ziehen, es habe sich auch tatsächlich um ein "normales" Arbeitslager gehandelt. Entscheidend ist daher darauf abzustellen, ob der Aufenthalt im Lager - bei allen Unzulänglichkeiten - wenigstens im Ansatz die Wahrung der Menschenwürde ermöglichte oder ob durch eine menschenverachtende Ausgestaltung des Lagerlebens durch die Wachmannschaften das Lager den Charakter eines Vernichtungslagers erhielt. Hierbei hat das persönliche Verhalten der Lagerführung und der Wachmannschaften eine entscheidende Rolle gespielt, wobei es unerheblich ist, ob dieses Verhalten unter stillschweigender (oder sogar ausdrücklicher) Duldung höherer Verantwortlicher geschah. Stehen aber Rache und Vergeltung an der im Lager internierten deutschen Bevölkerung im Vordergrund des tatsächlichen Geschehens, so treten die Ziele der lagermäßigen Unterbringung zum Zwecke von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes hinter das menschenverachtende Handeln der unmittelbar für das Lager Verantwortlichen zurück mit der Folge, dass die Gewahrsamnahme und Internierung in dem Lager aus politischen Gründen i.S.v. § 1 Abs. 1 HHG erfolgte. Bei dem Lager Lamsdorf handelte es sich - insbesondere zur Zeit des Kommandanten Gemborski - um ein Lager, in dem Rache und Vergeltung an der deutschen Bevölkerung geübt wurde, in dem willkürlich Menschen ermordet wurden, in dem gezielt durch Vorenthaltung von Nahrung und Medizin das Leben der Insassen ausgelöscht wurde.

Angesichts der Gesamtumstände der lagermäßigen Unterbringung des Klägers ist daher davon auszugehen, dass mit der Internierung im Lager Lamsdorf von den Verantwortlichen politische Ziele i.S.v. § 1 Abs. 1 HHG verfolgt wurden, die gerade nicht alle Teile der deutschen Bevölkerung gleichermaßen im Hinblick auf ihr (schweres) Vertreibungs-schicksal betrafen und nur unter § 1 Abs. 6 HHG zu subsumieren wären.“

Es gibt viele, die das gleiche Schicksal erlitten haben und bisher wegen Unkenntnis der Rechtslage noch keinen Antrag auf Anerkennung gestellt haben.

Alfons Ryborz

Rechtsanwalt

02171 82307

 



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