Wydanie/Ausgabe 131/04.04.2024

In die Diskussion um die Einführung eines Gedenktages für die deutschen Vertriebenen schaltete sich jetzt auch der Völkerrechtler Prof. Alfred de Zayas ein. Nachdem sich unlängst zahlreiche in- und ausländische „Experten“ gegen einen solchen Gedenktag ausgesprochen hatten, machte de Zayas deutlich, dass die Diskriminierung der deutschen Heimatvertriebenen bis heute anhalte -. zum Beispiel auch dadurch, dass ihnen ein eigener Gedenktag vorenthalten werde.

 Wörtlich erklärte Prof. de Zayas: „Die schwere und anhaltende Verharmlosung der Vertreibung der Deutschen durch deutsche, polnische und tschechische Historiker stellt eine Menschenrechtsverletzung dar, denn sie bedeutet eine unzulässige Diskriminierung der Opfer. In diesem Zusammenhang muss an Artikel 26 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte erinnert werden, der die rechtliche Gleichheit aller Menschen garantiert und jede Willkür und Diskriminierung verbietet. Die Missachtung des Status der Vertriebenen als Opfer kann zudem als eine Verletzung des Artikels 16 dieses Paktes verstanden werden, der das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson garantiert.“

Eine massive „Verharmlosung der Vertreibung“ oder die Leugnung der Wertreibungsverbrechen könne darüber hinaus eine Verletzung von Artikel 20 dieses UN-Paktes darstellen, „wenn eine Aufstachelung zu Hass, Erniedrigung und Diskriminierung beabsichtigt wird. Zumindest aber stellt eine solche Verharmlosung eine Verletzung von Artikel 17 dieses Paktes dar, der Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes von Menschen verbietet. Die deutschen Vertriebenen und ihre Nachkommen dürfen keine Opfer zweiter Klasse sein.“

Die anhaltende Diskriminierung der Vertriebenen in den Medien, in Schulbüchern und im politischen Dialog stellt für den renommierten Völkerrechtsexperten, der in den letzten Jahrzehnten immer wieder den Finger in die offene Wunde des Vertreibungsverbrechens an den Deutschen im Osten gelegt hat, eine Verletzung allgemein anerkannter menschenrechtlicher Normen dar. „Die Haltung der Historiker, die kein Zentrum gegen Vertreibung und keinen Gedenktag für die Vertriebenen wollen, bedeutet letzten Endes, dass die Deutschen beziehungsweise die Vertriebenen kein Recht haben, Opfer zu sein, und dass ihres Leidens nicht zu gedenken ist.“

Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass unter der nationalsozialistischen Besatzung den Völkern Ost- und Zentraleuropas unermessliches und unvergessliches Unrecht zugefügt worden ist. Sie hatten daher einen legitimem Anspruch auf Reparation bzw. Wiedergutmachung. „Jedoch dürfen legitime Ansprüche nicht durch die Verhängung von Kollektivstrafen auf der Grundlage allgemeiner Diskriminierung und ohne die genaue Untersuchung persönlicher Schuld verwirklicht werden. In den Nürnberger und Tokioter Prozessen wurde das unerlässliche Prinzip persönlicher Haltung für Verbrechen wohlweislich angewandt. Es lohnt sich, die Nürnberger Protokolle und das Nürnberger Urteil in vielerlei Hinsicht noch einmal zu lesen.“

Ob dieser Einspruch aus berufenem Munde die Realisierung des Vertriebenen-Gedenktages befördern wird, bleibt abzuwarten. (Hartmut Meißner)